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Satzung  des Vereins für Rassehunde Oberstein e.V. 
 


 
§1 – Name und Sitz des Vereins 
 
Der Verein wurde 1924 gegründet und führt den Namen: Verein für Rassehunde Oberstein e.V.  Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Idar-Oberstein. 
 
§2 – Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben des Vereins 
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist politisch und religiös neutral. Zweck des Vereins ist die Förderung aller Arten von Hundesport. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 1. Die Förderung des Hundesports im Allgemeinen. 2. Es können Hunde aller Rassen in allen angebotenen Arten des Hundesports ausgebildet und geführt werden. Die Mitglieder werden durch sportliche und praktische Ausbildung sowie durch theoretischen Unterricht zu Hundeführern herangebildet. Die sportliche Tätigkeit des Vereins erstreckt sich weiter auf Wettkämpfe innerhalb des Vereines oder mit anderen Vereinen, Städtekämpfen und die Entsendung von Spitzensportlern zu Landes- und Bundesverbandswettkämpfen. 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecks des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  
 
§2a – Verbandsbestimmungen 
 
Die Bestimmungen der vom Verband für das deutsche Hundewesen e.V., dem deutsche Hundesportverband sowie die des Hundesportverbands Rhein-Main e.V. im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassenen Satzungen und Ordnungen sind für den Verein für Rassehunde Oberstein e.V. und seine Mitglieder verbindlich. Verein und Mitglieder erkennen die Vereinsstrafgewalt dieser Verbände an.  
 
§3 – Erwerb der Mitgliedschaft 
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat.  
 
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig 
gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.  Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung mit. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung. Bei einfacher Stimmenmehrheit gilt die Aufnahme als erfolgt. Die Probezeit beträgt sechs Monate, innerhalb dieser Probezeit kann vom Vorstand die Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen beendet werden.  
 
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen, die sich um den Verein in hervorragender Weise besondere Verdienste erworben haben oder die 30 Jahre Mitglied des Vereins sind und das 65. Lebensjahr vollendet haben.  
 
§4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder 
 
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung; es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen, die Interessen des Vereins zu fördern.  Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht.  Jugendliche Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des Jugendleiters. Sie sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.  Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.  Es ist Ehrensache eines jeden Mitglieds den Verein bei seiner Arbeit in jeder Weise zu unterstützen und nach Kräften bei sportlichen und geselligen Veranstaltungen mitzuwirken. Wohnungsänderungen sind rechtzeitig dem Verein mitzuteilen.  Mitglieder anderer Vereine dürfen jederzeit an den sportlichen Übungen und Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten, aber keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Letzteres gilt auch bezüglich der ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder. Den Mitgliedern steht das Recht zu, die Einrichtungen des Vereins, unter Beachtung der hierfür erlassenen Richtlinien, in Anspruch zu nehmen. 
 
Hundesportler, die an auswärtigen Sportveranstaltungen im Interesse des Vereins teilnehmen, können vom Verein einen Zuschuss zu den entstandenen Reisekosten und übrigen Aufwendungen erhalten. Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die Zweckerfüllung des Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden.  
 
§5 – Beiträge 
 
Der Verein erhebt einen einmalig zu zahlendem Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Neuaufgenommene genießen erst nach geleisteter Zahlung die Mitgliedschaft. In besonderen Fällen kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen. Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu beschließen.  
 
§6 – Beendigung der Mitgliedschaft 
 
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, oder durch Ausschluss aus dem Verein.  
 
Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.  
 
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.  
 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, die dem Vereinsvorsitzenden zugehen muss. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.  
 
De Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Er ergeht durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.  Ausschließungsgründe sind insbesondere:  
 
- Großer Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins - Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins - Unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins - Nichtbezahlung des fälligen Beitrags trotz mehrmaliger Mahnung 
 
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben sich zu äußern.  
 
Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.  Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nachdem es Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat, Berufung an die nächste Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.  Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, ist eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr  möglich.  
 
§7 – Organe des Vereins 
 
Organe des Vereins sind:  - Die Mitgliederversammlung - Der Vorstand 
 
§8- Die Mitgliederversammlung 
 
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig,  Nur jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen.  
 
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Entgegenahme und Genehmigung der Geschäftsberichte und der Jahresabrechnung des Geschäftsjahres.  - Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes - Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Umlagen - Beschlussfassung über den Haushaltsplan - Wahl und Abwahl des Vorstandes; zur Unterstützung des Vorstandes können Beiräte gewählt werden, die aufgrund Ihrer Fachkompetenz den Vorstand unterstützen.  - Wahl der Kassenprüfer - Satzungsänderungen - Beschlussfassungen über eingegangene Anträge - Ernennung von Ehrenmitgliedern - Entscheidung über die Berufung nach §4 dieser Satzung 
 
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert und von diesem an dem Versammlungsleiter unterzeichnet. 
 
§9 – Einberufung einer Mitgliederversammlung 
 
Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung auf dem Postweg (alternativ per E-Mail) und im Aushang des Vereinslokales bekannt gegeben. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.  Jedes Mitglied kann bist spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt.  Zur Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.  
§10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung 
 
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werde, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.  Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.  

§11 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 
 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.  Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl seines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein. Stimmen Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.  
 
Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr als eine Stimme als der Gegenkandidat hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.  
 
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderung und Beschlüssen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.  
 
§12 – Der Vorstand 
 
Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus: 
 
dem/der 1. Vorsitzenden  dem/der 2. Vorsitzenden dem 1. und 2. Schriftführer/in dem 1. und 2. Kassenführer/in dem sportlichen Leiter dem Jugendwart 2 Beisitzern 
 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt darüber hinaus jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.  Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. 

 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung (für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen) einen kommissarischen Nachfolger. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig. Der Verein wird gemäß § 26 BGB außergerichtlich und gerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten; dies jeweils mit Einzelvertretungsberechtigung.  Fällt ein in irgendeiner Funktion gewähltes Vorstandsmitglied aus, so kann die Jahreshauptversammlung entsprechende Ergänzungswahlen durchführen. Der Vorstand kann die verwaiste Funktion durch ein anderes Mitglied bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung kommissarisch besetzen, Fallen jedoch der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende im Laufe eines Kalenderjahres aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung hat dann einen ersten oder einen neuen zweiten Vorsitzenden zu wählen.  Liegt bei der Wahl eines Mitglieds in irgendeiner Funktion nur ein Vorschlag vor, so kann durch Akklamation abgestimmt werden. Liegen zwei oder mehrere Vorschläge vor, so muss geheim abgestimmt werden. Wiederwahl ist statthaft.  Der Vorstand kann zu der vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung verfassen.  
 
§ 13 – Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes 
 
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werde. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angaben von Gründen beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dem stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.  
 
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Reglung erklären. 
 
Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen, das vom Leiter der Vorstandssitzung und der Verfasser zu unterschrieben ist.  
 
§14 – Zuständigkeit des Vorstands 
 
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit Sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.  Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
 
Der 1. Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende vertritt den Verein. Er übernimmt die Leitung und Überwachung des regelmäßigen Geschäftsganges, beruft und leitet die Haupt- und Mitgliederversammlungen sowie die Vorstandssitzungen. Er hat ferner für die Ausführung der Beschlüsse der Haupt- und Mitgliederversammlung, sowie für die Erfüllung der Zwecke des Vereins Sorge zu tragen, Das Vereinsvermögen ist von Ihm nach besten Ermessen 
um Vereinssinn einzusetzen und zu verwalten. Er hat über alle Fälle und Dinge, die nicht der Beschlussfassung des Vorstandes, Der Haupt- und Mitgliederversammlung unterliegen, zu bestimmen. Die Schriftführer haben alle schriftlichen Arbeiten (wichtiges nur im Einvernehmen des 1. Vorsitzenden oder auf Beschluss des Vorstandes oder der Haupt- und Mitgliederversammlung) auszuführen. Ferner müssen von alles Vorstandssitzungen und Versammlungen Niederschriften angefertigt werden.  Der Vereinskassierer hat die Kasse des Vereins zu verwalten und alle regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte selbstständig zu erledigen. Dem 2. Kassierer obliegt die Mitgliederverwaltung und die Einkassierung von Mitgliederbeiträgen. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt über Beträge bis zu 500,00 € (fünfhundert Euro) zu Verfügung. Über höhere Beträge bedarf es der Beschlussfassung des Vorstandes.  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung. In der Jahreshauptversammlung sind die folgenden Tagesordnungspunkte zu verhandeln:  1.Jahreberichte 2.Neuaufnahmen bzw. Abmeldungen 3.Entlastung des Vorstandes 4.Neuwahl des Vorstandes (falls erforderlich) 5.Änderung und Ergänzung der Satzung 6.Verschiedenes 
 
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.  Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte.  
 
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, die der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. 
 
§15 - Kassenprüfer 
 
Zur Überprüfung der Kassenführung sind von der Mitgliederversammlung zwei befähigte Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren im Wechsel zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Diese haben die Aufgabe, dass jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins mindestens einmal im Jahr, buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfen zur Prüfung sämtliche Unterlagen, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kannenprüfung soll vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Bei Ordnungsgemäßer Führung der Kasse müssen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht erstatten und die Entlastung des/der Kassierers7in und des Vorstandes empfehlen.  
 
§16 – Auflösung des Vereins 
 
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Idar-Oberstein, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Der Antrag muss mindestens von einem viertel aller Mitglieder unterschrieben werden. Der Vorsitzende hat in diesem Falle eigens zu diesem Zweck eine Hauptversammlung einzuberufen.  
Die zum Zweck der Auflösung des Vereins einberufene Hauptversammlung kann die Auflösung nur mit Zustimmung von 9/10 der erschienenen Mitglieder beschließen.  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquididatoren. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund ausgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  
 
§ 17 – Inkrafttreten 
 
Die Neufassung der Satzung tritt mit Ihrem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2018 in Kraft.  Mit dieser Neufassung erlöschen alle früheren Satzungsmäßigen Bestimmungen.  
 
Idar-Oberstein, den 24.03.2018                                                                                   Ort, Datum    Ronny Schiefbahn   Erwin Becker  1.Vorsitzender    2. Vorsitzender